Wann muss ein ASA beigezogen werden?
Dieser Ratgeber übersetzt die EKAS‑Richtlinie Nr. 6508 («ASA‑Richtlinie») in einfache Entscheidungen. Entscheidend sind immer zwei Fragen:
- Gibt es besondere Gefährdungen? (gemäss Anhang 1 der Richtlinie)
- Ist das erforderliche Fachwissen im Betrieb vorhanden? (um Risiken sicher zu erkennen, zu beurteilen und Massnahmen umzusetzen)
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Entscheidungsmatrix: Was ist nachzuweisen?
Die EKAS‑Richtlinie unterscheidet zusätzlich nach Betriebsgrösse. Die Matrix zeigt den typischen Nachweis‑/Organisationsbedarf.
| Situation | Betriebsgrösse | Typischer Mindest‑Nachweis |
|---|---|---|
| Besondere Gefährdungen | < 10 Mitarbeitende | Nachweis der Massnahmen mit einfachen Mitteln |
| Besondere Gefährdungen | ≥ 10 Mitarbeitende | Nachweis + Organisation (Zuständigkeiten/Abläufe) dokumentieren |
| Keine besonderen Gefährdungen | < 50 Mitarbeitende | Allgemeine Pflichten erfüllen (VUV Art. 3–10) |
| Keine besonderen Gefährdungen | ≥ 50 Mitarbeitende | Organisation (Zuständigkeiten/Abläufe) nachweisen |
Besondere Gefährdungen (Anhang 1) – kompakt erklärt
Die EKAS‑Richtlinie listet Kategorien von Arbeiten mit besonderen Gefährdungen (Anhang 1). Wichtig: Der Anhang ist keine vollständige Gefährdungsermittlung, sondern eine Liste, die für die Beizugspflicht massgebend ist.
- Mechanische Gefährdungen: Arbeiten an bewegten, maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln (Quetsch-, Scher-, Schneid-, Einzugstellen usw.).
- Absturzgefährdungen: Arbeiten an Absturzstellen ab 2 m.
- Elektrische Gefährdungen: Arbeiten an/nahe ungeschützten, unter Spannung stehenden Anlagen (Ausnahme: Kleinspannungen).
- Gesundheitsgefährdende Stoffe: chemische/biologische Stoffe mit unzulässiger Exposition (Inhalation/Hautexposition usw.).
- Brand- und Explosionsgefahr: Stoffe/Prozesse mit Brand-/Explosionspotenzial; inkl. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten > 100 L.
- Thermische Gefährdungen: heisse oder tiefkalte Medien/Oberflächen.
- Spezielle physikalische Gefährdungen: Lärm, Vibrationen, (nicht)ionisierende Strahlung, Laser 3B/4 usw.
- Besondere Arbeitsumgebungen: z. B. enge Räume, Verkehr/Gleisfeld, Sauerstoff < 18 Vol‑%, Überfall-/Gewaltgefährdung, Nacht-/Schichtarbeit, Überdruck, extreme Temperaturen.
- Bewegungsapparat: Zwangshaltungen, ungünstige Bewegungen, repetitive Tätigkeiten, manuelle Lastenhandhabung.
Empfohlenes Vorgehen im Betrieb
- Gefährdungsermittlung: Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe systematisch erfassen (Checklisten/Branchenlösung nutzen).
- Einordnung: Gibt es besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1? Falls unklar: eher konservativ beurteilen und nachschlagen.
- Kompetenzcheck: Ist das erforderliche Fachwissen intern tatsächlich vorhanden (Methodik, Erfahrung, Ressourcen)?
- Entscheid: Wenn besondere Gefährdungen und Fachwissen fehlt → ASA beiziehen oder überbetriebliche Lösung nutzen.
- Nachweis & Organisation: Passend zur Betriebsgrösse dokumentieren (inkl. Zuständigkeiten/Abläufe).
- Wirksamkeit prüfen: Regelmässig überprüfen, besonders bei Änderungen oder Ereignissen (Unfälle/Beinahe‑Unfälle).
Was zählt als Nachweis «mit einfachen Mitteln»?
Für Kleinstbetriebe (insb. bei besonderen Gefährdungen und weniger als 10 Mitarbeitenden) reicht typischerweise eine glaubhafte, konkrete Dokumentation – z. B.:
- Fotos (Schutzvorrichtungen, Abschrankungen, PSA‑Bereitstellung)
- Wartungsverträge / Prüfprotokolle
- Instruktions‑/Schulungsunterlagen
- Rechnungen/Belege (z. B. für Sicherheitsausrüstung)
- Gefährdungsinventar und ausgefüllte Checklisten
FAQ
Was macht ein ASA konkret?
ASA unterstützt Arbeitgeber bei Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung, Massnahmenplanung, Schulung/Instruktion sowie bei Audits und Kontrollen. Je nach Thema gehören auch arbeitsmedizinische und arbeits-hygienische Abklärungen dazu.
Was zählt als «ASA»?
Dazu gehören insbesondere Arbeitsärztinnen/Arbeitsärzte, Arbeitshygienikerinnen/Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute sowie Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure (je nach Qualifikation und Funktion).
Reicht eine Branchen‑/Modelllösung?
Oft ja: Überbetriebliche Lösungen stellen Hilfsmittel bereit, sichern den Zugang zu ASA und bieten Schulungen. Entscheidend bleibt, dass die Schutzziele im Betrieb erreicht werden.
Was passiert, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind?
Wenn ein Betrieb die Anforderungen nicht erfüllt und nicht nachweisen kann, dass die Schutzziele anders erreicht werden, kann das zuständige Durchführungsorgan Massnahmen verfügen.
Welche Mitarbeitenden zählen?
Es zählt die Anzahl Mitarbeitende (inkl. Temporärmitarbeitende) im gesamten Unternehmen.