Wann muss ein ASA beigezogen werden?

Dieser Ratgeber übersetzt die EKAS‑Richtlinie Nr. 6508 («ASA‑Richtlinie») in einfache Entscheidungen. Entscheidend sind immer zwei Fragen:

  • Gibt es besondere Gefährdungen? (gemäss Anhang 1 der Richtlinie)
  • Ist das erforderliche Fachwissen im Betrieb vorhanden? (um Risiken sicher zu erkennen, zu beurteilen und Massnahmen umzusetzen)
Pflicht, wenn erforderlich Abklären bei Unsicherheit Nachweis/Organisation je nach Betriebsgrösse
Hinweis: Das ist eine Verständnishilfe – keine Rechtsberatung. Massgebend sind die gesetzlichen Grundlagen (z. B. VUV/ArGV 3) und die EKAS‑Richtlinie 6508. Offizielle Quelle: EKAS Dokument.

Schnell‑Check (30 Sekunden)

Gib drei Angaben ein. Du erhältst eine erste, nachvollziehbare Einschätzung inkl. Dokumentations‑/Organisationsbedarf.

Wenn du es nicht sicher weisst: Setze Häkchen bei allem, was irgendwie zutrifft. Die Seite wertet dann automatisch.
Checkliste öffnen/schliessen
Absturz ab 2 m
Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern, Bühnen – Absturzkanten.
Gesundheitsgefährdende Stoffe (chemisch/biologisch)
Umgang/Freisetzung mit unzulässiger Exposition (z. B. gemäss Suva Publikation 1903 «Grenzwerte am Arbeitsplatz») sowie biologische Agenzien (Gruppen 2–4) bzw. biologisch belastete Stäube.
Mutterschutz (Schwangerschaft/Stillzeit)
Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten/Expositionen erfordern eine Risikobeurteilung. Wenn intern keine sichere Beurteilung möglich ist: ASA beiziehen.
Jugendarbeitsschutz (unter 18)
Sonderschutzbestimmungen prüfen (verbotene/gefährliche Arbeiten, Instruktion, Aufsicht). Bei Unsicherheit: ASA beiziehen.
Brand- & Explosionsgefahr
Brennbare Stoffe; Gase/Dämpfe/Stäube; Lagerung brennbarer Flüssigkeiten > 100 L.
Lärm ≥ 85 dB(A) / relevante Vibrationen
Gehörgefährdender Lärm; Hand‑Arm‑/Ganzkörper‑Vibrationen.
Elektrische Gefährdungen
Arbeiten an/nahe ungeschützten, unter Spannung stehenden Anlagen (Ausnahme: Kleinspannungen).
Enge Räume / Sauerstoffmangel
Schächte, Tanks, Silos; O₂ < 18 Vol‑%.
Thermische Gefährdungen / Klimaextreme
Heisse oder tiefkalte Medien/Oberflächen; extreme Temperaturen/Klima.
Ergonomie / Bewegungsapparat
Zwangshaltungen, repetitive Tätigkeiten, manuelle Lastenhandhabung.
Bau-/Montagearbeiten mit Spezialrisiken
Arbeiten gemäss Bauarbeitenverordnung; Koordination mehrerer Unternehmen.
Strahlung / Laser 3B/4
Ionisierende oder nichtionisierende Strahlung; Hochleistungslaser.
Überfall-/Gewaltgefährdung
Publikumsverkehr, Nachtbetrieb, Cash‑Handling, deeskalationsrelevante Situationen.
Sonstiges Spezialrisiko
Überdruck, Gleisfeld/Verkehr, weitere physikalische Einwirkungen usw.
Tipp Wenn kein Punkt zutrifft, ist die Wahrscheinlichkeit für «keine besonderen Gefährdungen» hoch.
Dokumentation/Organisation:
Letzte Auswertung:

Was typischerweise zu tun ist:

    Entscheidungsmatrix: Was ist nachzuweisen?

    Die EKAS‑Richtlinie unterscheidet zusätzlich nach Betriebsgrösse. Die Matrix zeigt den typischen Nachweis‑/Organisationsbedarf.

    Nachweis & Organisation nach EKAS 6508 – vereinfacht dargestellt
    Situation Betriebsgrösse Typischer Mindest‑Nachweis
    Besondere Gefährdungen < 10 Mitarbeitende Nachweis der Massnahmen mit einfachen Mitteln
    Besondere Gefährdungen ≥ 10 Mitarbeitende Nachweis + Organisation (Zuständigkeiten/Abläufe) dokumentieren
    Keine besonderen Gefährdungen < 50 Mitarbeitende Allgemeine Pflichten erfüllen (VUV Art. 3–10)
    Keine besonderen Gefährdungen ≥ 50 Mitarbeitende Organisation (Zuständigkeiten/Abläufe) nachweisen
    Hinweis: Die Matrix beantwortet den Dokumentations‑/Organisationsgrad. Ob ASA zwingend ist, hängt zusätzlich vom Fachwissen ab (siehe Grundregel).

    Besondere Gefährdungen (Anhang 1) – kompakt erklärt

    Die EKAS‑Richtlinie listet Kategorien von Arbeiten mit besonderen Gefährdungen (Anhang 1). Wichtig: Der Anhang ist keine vollständige Gefährdungsermittlung, sondern eine Liste, die für die Beizugspflicht massgebend ist.

    • Mechanische Gefährdungen: Arbeiten an bewegten, maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln (Quetsch-, Scher-, Schneid-, Einzugstellen usw.).
    • Absturzgefährdungen: Arbeiten an Absturzstellen ab 2 m.
    • Elektrische Gefährdungen: Arbeiten an/nahe ungeschützten, unter Spannung stehenden Anlagen (Ausnahme: Kleinspannungen).
    • Gesundheitsgefährdende Stoffe: chemische/biologische Stoffe mit unzulässiger Exposition (Inhalation/Hautexposition usw.).
    • Brand- und Explosionsgefahr: Stoffe/Prozesse mit Brand-/Explosionspotenzial; inkl. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten > 100 L.
    • Thermische Gefährdungen: heisse oder tiefkalte Medien/Oberflächen.
    • Spezielle physikalische Gefährdungen: Lärm, Vibrationen, (nicht)ionisierende Strahlung, Laser 3B/4 usw.
    • Besondere Arbeitsumgebungen: z. B. enge Räume, Verkehr/Gleisfeld, Sauerstoff < 18 Vol‑%, Überfall-/Gewaltgefährdung, Nacht-/Schichtarbeit, Überdruck, extreme Temperaturen.
    • Bewegungsapparat: Zwangshaltungen, ungünstige Bewegungen, repetitive Tätigkeiten, manuelle Lastenhandhabung.

    Empfohlenes Vorgehen im Betrieb

    1. Gefährdungsermittlung: Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe systematisch erfassen (Checklisten/Branchenlösung nutzen).
    2. Einordnung: Gibt es besondere Gefährdungen gemäss Anhang 1? Falls unklar: eher konservativ beurteilen und nachschlagen.
    3. Kompetenzcheck: Ist das erforderliche Fachwissen intern tatsächlich vorhanden (Methodik, Erfahrung, Ressourcen)?
    4. Entscheid: Wenn besondere Gefährdungen und Fachwissen fehlt → ASA beiziehen oder überbetriebliche Lösung nutzen.
    5. Nachweis & Organisation: Passend zur Betriebsgrösse dokumentieren (inkl. Zuständigkeiten/Abläufe).
    6. Wirksamkeit prüfen: Regelmässig überprüfen, besonders bei Änderungen oder Ereignissen (Unfälle/Beinahe‑Unfälle).

    Was zählt als Nachweis «mit einfachen Mitteln»?

    Für Kleinstbetriebe (insb. bei besonderen Gefährdungen und weniger als 10 Mitarbeitenden) reicht typischerweise eine glaubhafte, konkrete Dokumentation – z. B.:

    • Fotos (Schutzvorrichtungen, Abschrankungen, PSA‑Bereitstellung)
    • Wartungsverträge / Prüfprotokolle
    • Instruktions‑/Schulungsunterlagen
    • Rechnungen/Belege (z. B. für Sicherheitsausrüstung)
    • Gefährdungsinventar und ausgefüllte Checklisten

    FAQ

    Was macht ein ASA konkret?

    ASA unterstützt Arbeitgeber bei Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung, Massnahmenplanung, Schulung/Instruktion sowie bei Audits und Kontrollen. Je nach Thema gehören auch arbeitsmedizinische und arbeits-hygienische Abklärungen dazu.

    Was zählt als «ASA»?

    Dazu gehören insbesondere Arbeitsärztinnen/Arbeitsärzte, Arbeitshygienikerinnen/Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute sowie Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure (je nach Qualifikation und Funktion).

    Reicht eine Branchen‑/Modelllösung?

    Oft ja: Überbetriebliche Lösungen stellen Hilfsmittel bereit, sichern den Zugang zu ASA und bieten Schulungen. Entscheidend bleibt, dass die Schutzziele im Betrieb erreicht werden.

    Was passiert, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind?

    Wenn ein Betrieb die Anforderungen nicht erfüllt und nicht nachweisen kann, dass die Schutzziele anders erreicht werden, kann das zuständige Durchführungsorgan Massnahmen verfügen.

    Welche Mitarbeitenden zählen?

    Es zählt die Anzahl Mitarbeitende (inkl. Temporärmitarbeitende) im gesamten Unternehmen.


    Quellenbasis: EKAS Richtlinie Nr. 6508 «ASA‑Richtlinie» (Stand 23.10.2025) sowie Verweise auf VUV/ArGV 3. Offizielle Quelle siehe Link im Kopfbereich.